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BGH, 13.05.1964 - 2 StR 528/63 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 07.02.1930 - I 74/30
Kann die Drohung mit der Unterlassung einer strafbaren Handlung den Tatbestand …
Auszug aus BGH, 13.05.1964 - 2 StR 528/63
In dem Vorgehen des Angeklagten gegenüber L. hat die Strafkammer zutreffend die Drohung mit einer Unterlassung als Übel gesehen; denn der Angeklagte hat damit zugleich eine Pflicht zum Handeln verletzt (vgl. RGSt 14, 265; 63, 424).
- BGH, 02.02.1966 - 2 StR 529/65
Aufhebung der Unterbringung in einer Heilanstalt und Pflegeanstalt wegen …
Der erkennende Senat ist ihr schon wiederholt entgegengetreten ( BGH Urteil vom 13. Mai 1964 - 2 StR 528/63 - und Urteil vom 3. November 1965 - 2 StR 380/65). - BGH, 17.12.1974 - 1 StR 543/74
Einsicht in das Unrecht einer Tötungshandlung bei einem stark angetrunkenen Täter …
Nach ständiger Rechtsprechung führt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit nur dann zur Anwendung der ersten Alternative des § 51 Abs. 2 StGB, wenn dem Täter als Folge davon die Einsicht in das Unrecht seines Tuns tatsächlich gefehlt hat; ist diese Einsicht aber nicht vorhanden, dann kann man von ihm das Einschalten von Hemmungen nicht erwarten und verlangen, so daß beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB nicht gleichzeitig angewendet werden können (…BGH GA 1968, 279; BGH, Urteile vom 13. Mai 1964 - 2 StR 528/63 - und vom 27. April 1966 - 4 StR 94/66). - BGH, 04.03.1966 - 4 StR 569/65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision auf Grund einer Rüge der …
Der Unterschied zwischen den beiden Absätzen des § 51 StGB besteht, wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 13. Mai 1964 - 2 StR 528/63 - ausgeführt hat, nicht etwa darin, daß bei Absatz 1 die Einsicht fehlt, bei Absatz 2 aber vorhanden ist. - BGH, 18.02.1981 - 2 StR 386/80
Verminderung der Hemmungsfähigkeit, aber nicht der Einsichtsfähigkeit - …
Denn nach ständiger Rechtsprechung führt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit nur dann zur Anwendung der ersten Alternative des § 21 StGB, wenn dem Täter als Folge davon die Einsicht in das Unrecht seines Tuns tatsächlich gefehlt hat; ist diese Einsicht aber nicht vorhanden, dann kann man von ihm das Einschalten von Hemmungen nicht erwarten und verlangen, so daß beide Alternativen des § 21 StGB nicht gleichzeitig angewendet werden können (BGHSt 21, 27, 28;… BGH GA 1968, 279; BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 - 2 StR 528/63).